Erläuterungen

Kind in Ausbildung

art_einnahmenK

Einnahmen sind zum Beispiel Ausbildungsvergütungen, Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, Ferien- oder Gelegenheitsarbeit und Unterhaltsleistungen, soweit nicht vom erklärenden Elternteil.

Einkommensteuer

bereits_veranlagt

Über die Höhe des Einkommens ist als Nachweis ein (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener oder endgültiger) Steuerbescheid vorzulegen. Kann ein Steuerbescheid noch nicht vorgelegt werden, ist hilfsweise die abgegebene Steuererklärung vorzulegen. Wurde auch eine Steuererklärung noch nicht eingereicht, so ist der letzte Steuerbescheid vorzulegen. Weicht die im Formblatt angegebene Erklärung von den ihr zugrundeliegenden Unterlagen ab, so ist die Abweichung zu begründen. Sollten beide Veranlagungsmöglichkeiten nicht zutreffen, bitte unbedingt die Summe der Einkünfte aus
  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
angeben.

noch_veranlagt

Über die Höhe des Einkommens ist als Nachweis ein (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener oder endgültiger) Steuerbescheid vorzulegen. Kann ein Steuerbescheid noch nicht vorgelegt werden, ist hilfsweise die abgegebene Steuererklärung vorzulegen. Wurde auch eine Steuererklärung noch nicht eingereicht, so ist der letzte Steuerbescheid vorzulegen. Weicht die im Formblatt angegebene Erklärung von den ihr zugrundeliegenden Unterlagen ab, so ist die Abweichung zu begründen. Sollten beide Veranlagungsmöglichkeiten nicht zutreffen, bitte unbedingt die Summe der Einkünfte aus
  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
angeben.

keine Veranlagung zur Einkommensteuer

mini_job

Für Bezieher von (z.B. geringfügigen) zusätzlichen Einkommen, die im Steuerbescheid nicht erfasst wurden: Bitte Bescheinigung des Arbeitgebers über die Bruttoeinnahmen und Steuern vorlegen.

Staat_der_Einnahmen

Ausländische Einnahmen sind nur anzugeben, soweit sie nicht in den im Einkommensteuerbescheid bescheinigten Einkünften enthalten sind. Bitte Verdienstnachweise vorlegen. Über den steuerlichen Pauschbetrag hinausgehende Werbungskosten bitte gesondert nachweisen.

Finanzen

Auslandstaetigkeit

Einnahmen nach dem Auslandstätigkeitserlass werden der Besteuerung nicht unterzogen, sind aber Einkommen im Sinne des § 21 BAföG.

Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung

ALG

siehe Hinweise zur BAföG-Einkommensverordnung
  • Steuerfreie Einnahmen danach sind z.B.:
  • Abfindungen (steuerfreier Teil),
  • Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus,
  • Arbeitslosenbeihilfe,
  • Arbeitslosengeld,
  • Insolvenzgeld,
  • Auslandskinderzuschlag,
  • Auslandszuschlag,
  • Beihilfe zum Lebensunterhalt,
  • Eingliederungshilfe,
  • Geld- und Sachbezüge nach dem Zivilschutzgesetz, dem Bundesgrenzschutzgesetz, für Angehörigeder Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr,
  • Krankengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Mutterschaftsgeld (einschl. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld),
  • Schwerverletztenzulage an erwerbsgeminderte Landwirte,
  • Überbrückungsgeld,
  • Übergangsgeld,
  • Unterhaltsbeihilfe,
  • Unterhaltshilfe,
  • Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Verdienstausfallentschädigung,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Wehrsold (einschl. Verpflegung und Unterkunft),
  • Wintergeld.

Diese Auflistung ist nicht abschließend! Sie sind verpflichtet, andere steuerfreie Einnahmen anzugeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

Bankverbindung

IBAN

IBAN und BIC können Sie normalerweise auf Ihren Kontoauszügen oder der Rückseite Ihrer ec-Karte nachlesen. Weitere Hilfe gibt Ihnen sicherlich Ihre Bank.

BIC

IBAN und BIC können Sie normalerweise auf Ihren Kontoauszügen oder der Rückseite Ihrer ec-Karte nachlesen. Weitere Hilfe gibt Ihnen sicherlich Ihre Bank.

Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung

Fortbildungsabschluss

Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel die Dauer der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts, längstens einen Zeitraum von 36 bzw. 48 Monaten. AFBG-Leistungen werden immer für volle Monate gewährt.

Angaben zu meinem Einkommen

Minijobs

Zu den Einnahmen zählen u.a. Einkünfte aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.Bsp. Beurlaubung für die Aufstiegsfortbildungszeit) sowie aus Ferien- und Nebenarbeit (auch Sachbezüge und Übergangsgebührnisse). Anzugeben sind ebenfalls die Einnahmen aus Gelegenheitsjobs, Minijobs. Der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie Steuern und Abzüge für soziale Aufwendungen werden von Amts wegen berücksichtigt.

Ausbildungsverguetung

Die Ausbildungsvergütung umfasst z.Bsp. auch Essensgeldzuschuss, Mietzuschuss sowie Sachbezüge wie z.Bsp. freie Unterkunft und Verpflegung.

Waisenrente

Anzugeben ist die Höhe der der Teilnehmerin/dem Teilnehmer an der Aufstiegsfortbildung tatsächlich zufließenden Beträge (nach Abzug des Pflichtbeitrages zur Krankenversicherung). Das Waisengeld ist in Höhe der tatsächlich zufließenden Beträge, also einschliesslich der Weihnachtszuwendung und abzüglich der Steuern anzugeben. Ist Waisenrente oder Waisengeld beantragt oder ist ein Antrag beabsichtigt, teilen Sie dies bitte der zuständigen Behörde unter Angabe des Aktenzeichens mit.

Kapital

Als Einnahmen sind stets die Bruttoeinnahmen anzugeben. Werbungskosten und Sparerfreibetrag werden von Amts wegen berücksichtigt.

nach_Einkommensverordnung

Hinweise zur BAföG-Einkommensverordnung (§ 17 AFBG)
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen:
  • I. Leistungen der sozialen Sicherung
  • 1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Entgeltersatzleistungen (§ 3 Abs. 4), Gründungszuschuss (§ 93) abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, Eingliederungshilfe (§ 418);
  • 2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Versicherung der Landwirte (KVLG-1989), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 12 ff. KVLG 1989), Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeiten als Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V), Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 13 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen, Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI), Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz soweit es die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt;
  • 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG), Übergangsgeld (§ 26a Abs. 1 BVG), Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist (§ 26a Abs. 5 BVG), laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 27a BVG);
  • 4. nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Reparationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG), Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes), Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301b LAG), Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG), Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG);
  • 5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden, Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und Selbständige (§ 7), Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10), Dienstgeld (§ 11), Allgemeine Leistungen (§ 17), Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22). Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen nach § 78 des Zivildienstgesetzes und § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist;
  • 6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz Übergangsgeld (§ 47);
  • 7. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhaltsleistung (§§ 1 ff.);
  • 8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);
  • 9. Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);
  • 10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz Übergangsgeld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);
  • 11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIll Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergilt;
  • 12. Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623).);
  • II. Weitere Einnahmen
  • 1. nach dem Wehrsoldgesetz (Geld- und Sachbezüge), Wehrsold (§ 2), Verpflegung (§ 3), Unterkunft (§ 4); Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge) nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes (siehe oben unter Ziffer I Nr. 5) sowie für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr;
  • 2. Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;
  • 3. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten;
  • 4. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;
  • 5. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern der/des Auszubildenden und ihres/seines Ehegatten oder Lebenspartners;
  • 6. Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
  • III. Einnahmen bei Auslandstätigkeit
  • 1. Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
  • 2. nach dem Bundesbesoldungsgesetz: Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages, Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages, Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages; Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.
Steuerfreie Einnahmen danach sind z.Bsp.:
  • Abfindungen (steuerfreier Teil),
  • Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus,
  • Arbeitslosenbeihilfe,
  • Arbeitslosengeld,
  • Auslandskinderzuschlag,
  • Auslandszuschlag,
  • Beihilfe zum Lebensunterhalt,
  • Eingliederungshilfe,
  • Geld- und Sachbezüge nach dem Zivilschutzgesetz, dem Bundesgrenzschutzgesetz,
  • Geld- und Sachbezüge für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr,
  • Insolvenzgeld,
  • Krankengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Mutterschaftsgeld (einschl. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld),
  • Schwerverletztenzulage an erwerbsgeminderte Landwirte,
  • Überbrückungsgeld,
  • Übergangsgeld,
  • Unterhaltsbeihilfe,
  • Unterhaltshilfe,
  • Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Verdienstausfallentschädigung,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Wehrsold (einschl. Verpflegung und Unterkunft),
  • Wintergeld

Diese Auflistung ist nicht abschließend ! Sie sind verpflichtet, andere steuerfreie Einnahmen anzugeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

Ausbildungsbeihilfen

Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind z.Bsp.:
  • a.) Erziehungsbeihilfen nach dem BVG
  • b.) Ausbildungshilfen der Bundeswehr
  • c.) Hilfen aus dem Europäischen Sozialfonds, die die Agentur für Arbeit Teilnehmern an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen gewähren

Unterhaltsbedarf_Ehe_Lebenspartner

Andere Einnahmen sind z.Bsp. Familienzuschläge zur Ausbildungsvergütung

Angaben zu meinem Vermögen

Immobilien

Als sonstige bebaute Grundstücke sind z.Bsp. Eigentumswohnungen oder Eigenheime - auch Miteigentumsanteile - anzugeben. Alle Grundstücke und Betriebsvermögen sind mit ihrem Zeitwert anzugeben.

Kraftfahrzeuge

Sofern Sie Eigentümer/in eines Kraftfahrzeuges (KfZ) sind, geben Sie bitte auch dessen Zeitwert an. Kfz sind z.Bsp. Auto, Motorrad, etc. Bitte Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beifügen und km-Leistung angeben.

Wertpapiere

Bei Wertpapieren, Aktien usw. geben Sie bitte die Stückzahl bei Antragstellung an. Maßgeblicher Kurswert ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

Forderungen_Rechte

Sonstige Forderungen und Rechte sind z.Bsp. Vermächtnisse, Ansprüche auf Zahlungen eines Geldbetrages oder Lieferung von Waren, ferner Geschäftsanteile, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte

sonstiges_Vermoegen

Sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihrem Zeitwert anzugeben. Hierzu gehören nicht Haushaltsgegenstände wie Möbel, Wäsche, Geschirr, Radio und Fernseher.

Auslands_Vermoegen

Bei ausländischen Vermögenswerten sind die in- und/oder ausländischen Besteuerungsunterlagen vorzulegen.

Bausparguthaben

Soweit Bauspar- oder Prämiensparguthaben nicht schon als Härtefreibetrag freigestellt sind, werden für die bei einer eventuellen Verwertung entstehenden Verbindlichkeiten (z.Bsp. Prämienrückforderung) von Amts wegen pauschal 10% abgesetzt.

nicht anzurechnende Vermögenswerte

Werte

Eine Verwertung von Vermögensgenständen ist aus rechtlichen Gründen z.Bsp. ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Eine Verwertung ist jedoch nicht durch ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB) ausgechlossen. Die Verwertung von Spar- und Bausparguthaben ist aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen; hier besteht stets eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit.

Bitte die Höhe des Zeitwertes bzw. den Betrag in vollen Euro angeben. Zudem ist eine ausführliche Begründung mit Nachweisen erforderlich.

unbillige_Haerte

Eine Härte liegt insbesondere vor,
  • a) wenn Eigenkapital für Existenzgründung verwendet werden soll,
  • b) wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt wird oder im Gesamthandseigentum steht, führen würde,
  • c) soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll
  • d) solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

Bitte auch hier eine ausführliche Begründung mit Nachweisen beifügen.